Strafrecht

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    Strafrecht

    Jeder, der beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, sollte so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu Rate ziehen und zwar gleichgültig, um welchen Strafvorwurf es geht. Das Recht, einen Strafverteidiger einzuschalten, gehört zu den wichtigsten Grundrechten in unserem Strafrechtssystem und damit zu den Grundpfeilern unseres Rechtssystems. (In vielen Fällen ist die Hinzuziehung eines Verteidigers sogar gesetzlich geboten. In diesen Fällen kann ein Pflichtverteidiger bestellt werden.) Die dringende Empfehlung, das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers frühzeitig auszuüben, gilt gleichermaßen für den unschuldigen Mandanten wie für denjenigen, der genau weiß, dass er gesetzliche Verbote übertreten hat.

    Das erste Ziel jeder Strafverteidigung ist es, eine Anklageerhebung gegen den Mandanten zu vermeiden. Strafverteidigung ist besonders effektiv, wenn die vor Gericht erworbene Erfahrung des Strafverteidigers so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren genutzt wird. Meist erfährt der Mandant durch eine polizeiliche Maßnahme davon, dass er Beschuldigter in einem Strafverfahren ist. (Die Maßnahmen der Polizei sind in aller Regel: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, schriftliche Anhörung, Festnahme, Durchsuchung.)

    Der zu Unrecht Beschuldigte redet sich möglicherweise aus Leutseligkeit und Unkenntnis um Kopf und Kragen und verwickelt sich in Widersprüche, die ihm unter Umständen zum Verhängnis werden können. Er ist der Fragetechnik der Polizei nicht gewachsen. Diese gebotene Vorsicht im Umgang mit der Justiz gilt natürlich erst recht für denjenigen, der weiß, dass er gegen geltendes Recht verstoßen hat. Beiden fehlen die Informationen aus den Ermittlungsakten. Weder kennen sie ihre Rechte noch die sich aus der Aktenkenntnis ergebenden Verteidigungsmöglichkeiten. Ein Verteidiger legt jedes Wort auf die Goldwaage. Bis dahin gilt für jeden zu Recht oder zu Unrecht Beschuldigten: "Schweigen ist Gold!"

    Noch dramatischer sieht die Situation in der Konfrontation mit einem Durchsuchungsbeschluss oder einem drohenden Haftbefehl aus, in der ganz bewusst der enorme psychologische Druck genutzt wird, den Beschuldigten zu vorschnellen Angaben zu verleiten. In einer solchen Lage gilt ausnahmslos: Bevor nicht der umfassende Rat eines Verteidigers eingeholt worden ist, muss vorsichtshalber jede Aussage zur Sache verweigert werden. Jedoch auch in scheinbar weniger dramatischen Fällen sollten ohne Rat eines Strafverteidigers keine Angaben zur Sache gemacht werden.

    Nur ein Verteidiger kann beurteilen, mit wie viel Fantasie und Verfolgungseifer die Staatsanwaltschaft zu Werke geht. Sind die Beweise stichhaltig, mit denen sich der Beschuldigte verteidigen will? Nur ein Verteidiger entdeckt die Lücken in der Sachverhaltsermittlung oder etwaige Formfehler, die weit reichende Konsequenzen zu Gunsten des Beschuldigten haben können und weiß, diese zu nutzen. Nur ein Verteidiger berücksichtigt von vornherein, welche weiter gehenden Folgen eine Verurteilung für den Beschuldigten haben kann (Verlust der Fahrerlaubnis, Abschiebung, Berufsverbot, Eintragung in Straf- und Verkehrszentralregister usw.) und berät den Mandanten entsprechend. Der Entschluss, einen Verteidiger zu beauftragen, kann jederzeit während des Verfahrens gefasst werden. Hier gilt das Motto: So früh wie möglich, aber besser spät als gar nicht.